Allgemeine Geschäftsbedingungen Radyant Digital GmbH

1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge bzw. Angebote, Leistungen und Lieferungen (sowie alle dafür anfallenden Vor-, Nach- und Nebenarbeiten) der Radyant Digital GmbH, im Folgenden „Agentur“ genannt. Abweichende oder widersprüchliche AGB werden nur dann anerkannt, wenn ihnen von der Agentur ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
1.2. Einzelvertragliche Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern gehen den AGB vor, sofern sie schriftlich festgehalten sind.
1.3. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehungen.
1.4. Sobald in diesen AGB oder im Vertrag oder in sonstigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede ist, kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden.

2. Angebot, Vertragsschluss und Leistungsumfang
2.1. Alle Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie keine Annahmefrist enthalten oder nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2.2. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibungen.
2.3. Änderungen und/oder Ergänzungen der Produkt- und Leistungsbeschreibungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
2.4. Die Agentur übernimmt grundsätzlich keine Aufklärung in rechtlichen Angelegenheiten. Für die rechtliche einwandfreie Durchführung des Auftrages trägt der Auftraggeber selbst Sorge.

3. Vertragslaufzeit und -kündigung
3.1. Vertragsinhalt können einmalige und / oder dauernde Leistungen (Laufzeitverträge) sein. Die Laufzeiten und Kündigungsfristen von solchen Laufzeitverträgen werden gesondert schriftlich geregelt.
3.2. Die Kündigung / Beendigung des Vertragsverhältnisses lässt alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.

4. Beauftragung von Dritten
4.1. Die der Agentur übertragenen Aufträge und Aufgaben dürfen von ihr selbst oder aber durch von ihr beauftragte Dritte (Erfüllungsgehilfen / Subunternehmer) bearbeitet werden.
4.2. Aufträge an Dritte erteilt die Agentur in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sofern es nicht anders vereinbart wurde. Wenn Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen werden, wird der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen nachbelastet. Die Zahlung wird sofort fällig.
4.3. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge an Dritte, die zur Durchführung des Auftrages erforderlich sind, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
4.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Innenverhältnis die Agentur von allen durch die
Beauftragung von Dritten entstehenden Verbindlichkeiten freizustellen, sofern keine weiteren
Vereinbarungen dahin gehend bestehen. Dies gilt insbesondere für die Übernahme von Kosten.

5. Vergütung der Agenturleistungen und Zahlungsbedingungen
5.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung der Leistungen auf Basis des aktuell gültigen Stundensatz in Höhe von 150 (in Worten: Einhundertfünfzig) Euro.
5.2. Dieser Stundensatz und auch alle sonstigen Preisauszeichnungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt.
5.3. Sonder- und Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
5.4. Alle Auslagen für relevante Nebenkosten, insbesondere Reisekosten, spezielle Materialien, die Anfertigung oder Beschaffung von Modellen, Fotos, Texten, Reproduktionen, Satz und Druck sind, sofern keine anderen ausdrücklichen Vereinbarungen bestehen, vom Auftraggeber zu erstatten.
5.5. Alle zusätzlichen Kosten (z.B. Künstlersozialabgabe, Zölle, Gebühren, GEMA, VG Wort) sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.6. Alle Rechnungen der Agentur sind innerhalb von 3 (in Worten: Drei) Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine anderen ausdrücklichen Vereinbarungen bestehen.
5.7. Die Agentur kann Vorschüsse und Abschlagszahlungen nach folgender Maßgabe verlangen:
5.7.1. Dreißig Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung bei Auftragserteilung,
5.7.2. weitere dreißig Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nach Fertigstellung von dreißig Prozent der Leistungen und
5.7.3. die verbleibenden vierzig Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung bei Fertigstellung des Auftrags.
5.8. Bei Teilleistungen kann die Agentur vom Auftraggeber die Vergütung bereits bei der Abnahme
einzelner Teilleistungen verlangen.

6. Termine, Fristen, Lieferbedingungen
6.1. Termine und Fristen müssen schriftlich vereinbart werden. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tage der Annahme des Angebots; Leistungsfristen beginnen, wenn nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, von diesem Tag an.
6.2. Leistungs- und Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und die Termine von der Agentur schriftlich bestätigt worden sind. Das gilt auch für Vorschüsse und Abschlagszahlungen gem. Ziffer 5.7.
6.3. Sollte höhere Gewalt die Einhaltung von Terminen und Fristen verhindern, ist die Agentur von der Haftung befreit. Zu den Fällen höherer Gewalt zählen insbesondere Streiks und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Dritten, deren Leistungen für die Durchführung des Vertrages notwendig sind, auftreten. Beginn und Ende solcher Hindernisse wird die Agentur dem Auftraggeber mitteilen. Die Agentur hat in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der vereinbarten Leistungsfristen.
6.4. Die Agentur haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferanten oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung der Agentur auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
6.5. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind, auch nach Ablauf einer der Agentur etwa gesetzten Frist zur Leistung, ausgeschlossen.
6.6. Bei schuldhafter Überschreitung der Leistungsfrist tritt Verzug erst durch eine schriftliche Mahnung des Auftraggebers ein. Bei Verzug kann der Auftraggeber nach dem erneuten Überschreiten einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
6.7. Bei der Versendung gilt: Die vertraglich vereinbarten Lieferverpflichtungen sind von der Agentur erfüllt, sobald die vereinbarten Liefergegenstände von der Agentur zur Versendung gebracht sind.

7. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7.1. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen seitens der Agentur setzt eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber voraus. Bei Verzögerungen der Mitwirkungspflichten verlängern sich die Leistungspflichten für die Agentur um einen angemessenen Zeitraum.
7.2. Zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Übermittlung aller zur Ausführung seines Auftrags notwendigen Unterlagen in geeigneter Form ist der Auftraggeber verpflichtet. Des weiteren verpflichtet er sich, die Umsetzung und Durchführung der Leistungen durch alle erforderlichen Maßnahmen aus dem eigenen betrieblichen Rahmen heraus zu unterstützen. Tut er dies nicht, ist die Agentur dazu berechtigt, alle Leistungen in eigenem Ermessen zu erbringen und den Auftraggeber zur Abnahme aufzufordern.
7.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass durch von ihm eingebrachte oder weitergegebene Daten nicht gegen zwingendes Gesetzesrecht verstoßen wird und dass durch Inhalte oder benutzte Bezeichnungen (auch Domains) oder durch Art und / oder Ausmaß der Nutzung weder gegen die Persönlichkeitsrechte Dritter, gegen Schutzrechte (Namens-, Marken und Urheberrechte) Dritter, gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen oder gegen sonstige Rechte Dritter verstoßen wird. Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
7.4. Im Falle des Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten des Auftraggebers behält sich die Agentur vor, die Leistungen für den Auftraggeber einzustellen und / oder den Zugang zu genutzten Diensten zu sperren. Eine Einstellung der Leistungen lässt die Verpflichtung des Auftraggebers zur Zahlung der Vergütung und die Bestimmungen zur Vertragslaufzeit unberührt.
7.5. Mehraufwand und Schäden, die infolge eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die Mitwirkungspflichten für die Agentur entstehen, hat der Auftraggeber der Agentur zu erstatten, wobei der Mehraufwand zum unter Ziffer 5.1 festgelegten Stundensatz berechnet wird.
7.6. Nach der Fertigstellung und Übermittlung bzw. Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen ist der Auftraggeber verpflichtet, innerhalb einer Woche die Arbeitsergebnisse abzunehmen. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht ab, gilt die Abnahme als fingiert.
7.7. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.

8. Rechte am geistigen Eigentum und Nutzungsrechte
8.1. Alle von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsschlusses erbrachten Leistungen, Arbeiten, Konzepte und Ideen in jeglicher Darstellung dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch die Agentur weder ganz noch teilweise verwendet werden. Die Annahme eines Präsentations- oder Pitchhonorars beinhaltet keine Zustimmung zur Verwendung.
8.2. Die Agentur behält sich das Eigentum – und alle Rechte, insbesondere urheberrechtlichen Nutzungsrechte – an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen vor, zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten vor.
8.3. Der Auftraggeber kann Nutzungsrechte (ganz oder teilweise) nur dann auf Dritte übertragen, wenn die Agentur dem schriftlich zustimmt.
8.4. Erwirbt die Agentur Nutzungsrechte von Dritten, gehen diese erst mit vollständiger Zahlung aller Kosten dafür auf den Auftraggeber über.
8.5. Das Nutzungsrecht des Auftraggebers kann zeitlich, inhaltlich und räumlich begrenzt eingeräumt werden. Sofern es nicht anders vertraglich vereinbart wurde, überträgt die Agentur ein einfaches Nutzungsrecht. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts bedarf in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8.6. Original- und / oder Basisdaten wie z.B. offene Layoutdaten, Quelltexte samt zugehöriger Dokumentation oder Originalillustrationen sind grundsätzlich nicht Teil des Leistungsumfangs bzw. der zu übertragenden Nutzungsrechte. Zum Leistungsumfang gehören ausschließlich Nutzungsrechte am Ergebnis (z. B. gedruckte Flyer, Anzeigen, Website, etc.).

9. Hinweise auf die Agentur und Eigenwerbung
9.1. Die Agentur ist dazu berechtigt, auf von ihr erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnissen auf angemessene Art und Weise auf sich hinzuweisen.
9.2. Die Agentur ist dazu berechtigt, die erzielten Arbeitsergebnisse ebenso wie den Namen und das Firmenlogo des Auftraggebers zur Eigenwerbung in allen Medien und im Rahmen von Präsentationen und Wettbewerben unentgeltlich zu verwenden.
9.3. Vom Auftraggeber als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich gekennzeichnete Informationen oder Unterlagen sind von der Eigenwerbung ausgeschlossen.
9.4. Die vorstehenden Regelungen gelten über das Vertragsende zwischen Agentur und Auftraggeber hinaus und auch dann, wenn die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte an den Auftraggeber vereinbart wurde.

10. Gewährleistung
10.1. Von der Agentur erbrachte Leistungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt auf Mängel überprüft werden. Mängel müssen unverzüglich, in jedem Falle aber innerhalb von 10 Tagen bei der Agentur schriftlich angezeigt werden.
10.2. Mängelansprüche bestehen nur bei erheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei erheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
10.3. Bei begründeten Mängeln hat die Agentur die Wahl, die Mängel zu beseitigen oder Ersatz zu liefern. Die Agentur kann zweimal in einem angemessenen Zeitraum nachbessern, bevor anderweitige Ansprüche wegen Mängelbeseitigung geltend gemacht werden können.

11. Haftung der Agentur
11.1. Die Haftung der Agentur ist bei Schadenersatz, egal aus welchem Rechtsgrund, wie folgt eingeschränkt: Die Agentur haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, Angestellten, gesetzlichen Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, sofern es sich nicht um eine die Erreichung des Vertragszwecks gefährdende Pflichtverletzung handelt (sog. Kardinalpflicht).
11.2. Ein Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist dabei auf typische und bei Vertragsschluss vorhersehbare Schäden begrenzt.
11.3. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen und Reinzeichnungen seitens des Auftraggebers übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Die Haftung der Agentur für diese Arbeiten entfällt.
11.4. Für wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeiten und / oder die Eintragungsfähigkeit von Leistungen haftet die Agentur nicht.

12. Geheimhaltung
12.1. Auftraggeber und Agentur verpflichten sich, alle ihnen in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Informationen und Unterlagen geheim zu halten, die nach den sonstigen Umständen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis erkennbar oder aber als vertraulich gekennzeichnet sind.
12.2. Es ist dem Auftraggeber untersagt, in Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugängliche oder übermittelte Informationen und Unterlagen aufzuzeichnen oder zu speichern oder weiterzugeben, sie zu verwerten oder Unbefugten zugänglich zu machen, es sei denn, es besteht dazu eine Pflicht.
12.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu, den anerkannten Grundsätzen der Datensicherheit Rechnung zu tragen und alle Informationen und Unterlagen vor der Einsichtnahme und dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.
12.4. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt auch über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus bestehen.

13. Datenschutz
13.1. Die Agentur ist berechtigt, auftragsrelevante personenbezogene Daten zu speichern und zu verarbeiten, insoweit dies für die ordentliche Durchführung und Abwicklung des Vertrags erforderlich oder förderlich ist.
13.2. Der Auftraggeber bestätigt, dass die Agentur von ihm oder im Auftrag von ihm übermittelte personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes erhebt und verarbeitet.
13.3. Der Auftraggeber bestätigt weiterhin, dass erforderliche Zustimmungen von Betroffenen vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des Vertrags bzw. der Geschäftsbeziehung keine der vorangegangenen Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustimmungen überschreitet.
13.4. Die Agentur wird vom Auftraggeber von etwaigen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der Erhebung und Verarbeitung solcher personenbezogenen Daten freigestellt.
13.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Daten, Programme und auch schriftliche Dokumente jeweils vor der Übergabe an die Agentur zu sichern, um im Fall von Datenverlust eine Wiederherstellung zu ermöglichen.

14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1. Für die vertragliche Bestimmung gilt deutsches Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
14.2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

15. Salvatorische Klausel
15.1. Im Fall, dass eine der vorangegangenen Bestimmungen unwirksam ist oder den gesetzlichen Regelungen widerspricht, wird dadurch die Geltung der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Wirksamkeit der AGB und des Vertrages bleibt bestehen.
15.2. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten gleicht. Das gilt auch für die Ausfüllung von Lücken.

Stand: 31.08.2023